Erfahren Sie hier, ob die Corona-Krise Auswirkungen auf Rente und Altersvorsorge hat.
Rente und Altersvorsorge in Corona-Zeiten
Hat die Krise Auswirkungen auf Rente und Altersvorsorge?
Viele Menschen haben neben der gesetzlichen Rente eine private Zusatzversicherung oder eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) abgeschlossen. Die aktuell wirtschaftlich angespannte Lage infolge der Corona-Pandemie kann zu Unsicherheiten bei Arbeitnehmern führen, die Einkommenseinbußen verzeichnen und sich zum Beispiel in Kurzarbeit befinden. Lesen Sie hier, ob die Corona-Pandemie Auswirkungen auf die Rente und die private Altersvorsorge hat.
Die gesetzliche Rente ist sicher
Garantierte gesetzliche Rente
Die gesetzliche Rente darf nicht gekürzt werden. Nach der großen Wirtschaftskrise 2007/2008 wurde von der Regierung die sogenannte Rentengarantieklausel beschlossen, in der verankert ist, dass die Rente nicht mehr sinken darf.
Aufgrund der Corona-Krise erhalten jedoch aktuell viele Beschäftigte Kurzarbeitergeld und das Lohnniveau sinkt. Da die Rentenbezüge unter anderem vom Lohnniveau abhängen, ist fraglich, ob es in den nächsten Jahren Rentenerhöhungen geben wird.
Doppelter Boden beim Riestern
Ihr Sicherheitsnetz
Wer sich für eine Riester-Rente als Altersvorsorge entschieden hat, kann sich unabhängig von der Corona-Krise einer lebenslangen, stabilen Rente sicher sein. Denn für die Riester-Rente gilt der sogenannte Kapitalschutz, d. h. die eingezahlten Beiträge zuzüglich der genehmigten staatlichen Zulagen sind garantiert, sofern der Mindesteigenbeitrag geleistet wird.
Durch den Arbeitgeber abgesichert
Bereits geleistete Beiträge bleiben erhalten
Die betriebliche Altersvorsorge ist durch den Betrieb und den Gesetzgeber abgesichert und bietet Beitrags- und Zinsgarantie. Versicherte erhalten somit auch hier mindestens das, was sie eingezahlt haben.
Auswirkungen von Kurzarbeit
Aufgrund der Corona-Krise müssen viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit gehen. Dies bedeutet, dass ihre regelmäßige Arbeitszeit vorübergehend verringert oder ihre Arbeit komplett eingestellt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen wird der so entstandene Verdienstausfall durch das sogenannte Kurzarbeitergeld zumindest teilweise vom Staat ausgeglichen.
Ob die Beschäftigung in Kurzarbeit Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung hat, hängt von der Gestaltung der Kurzarbeit und von den Versorgungsregelungen ab. Wer Kurzarbeitergeld bekommt, erhält keinen Lohn, sondern eine Lohnersatzleistung. Diese ist nicht als Entgelt klassifiziert. Die bei der betrieblichen Altersversorgung übliche Entgeltumwandlung des Lohnes kann daher nicht oder nur anteilig stattfinden.
Finanziert der Arbeitgeber die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung und ist der Beschäftigte auf Kurzarbeit Null gesetzt, erfolgt für diesen Zeitraum keine Beitragszahlung für die bAV mehr. Dies gilt, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Wird Ihre Arbeitszeit durch die Kurzarbeit verringert, verringern sich die Arbeitgeberanteile an der betrieblichen Altersversorgung entsprechend der Lohnminderung.
Finanziert der Arbeitnehmer die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung und hat Kurzarbeit Null, dann wird die Beitragszahlung durch den Arbeitgeber eingestellt. Der Arbeitnehmer kann den bAV-Vertrag mit privaten Beiträgen weiterzahlen.
Kurzarbeitergeld wird nicht als Entgelt, sondern als Lohnersatzleistung gezahlt und diese kann nicht als Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung umgewandelt werden. Bei teilweiser Kurzarbeit ist eine Entgeltumwandlung in Höhe des zur Verfügung stehenden Lohnes möglich. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit den Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung infolge von Kurzarbeit herabzusetzen und ihn wieder auf das ursprüngliche Niveau hochzusetzen, wenn diese beendet ist.
Sie haben Fragen zum Riestern oder zur betrieblichen Altersversorgung? Wir beraten Sie gerne.
Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch Ihre Bank, Ihren Versicherer oder die zuständige Behörden nicht ersetzen.